Ein Handwerker kann die Nacherfüllung jedoch insbesondere dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist. Die Praxis zeigt, dass Handwerker häufig vorschnell von unverhältnismäßigen Mangelbeseitigungskosten ausgehen und daher zu Unrecht die Mangelbeseitigung verweigern.
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Kann der Käufer die Nacherfüllung verweigern?
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Wann ist Nacherfüllung ausgeschlossen?
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann ausnahmsweise nach § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, z.B. bei einem unbehebbaren Mangel. Sie ist ferner dann ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Kann ich auf Nachbesserung bestehen?
Grundsätzlich darf der Kunde also auf einer Neulieferung bestehen. Allerdings gibt es auch eine Hintertür: Ist die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung mit einem unwirtschaftlichen Aufwand verbunden, so kann er sie verweigern.
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
Wann kann man Nacherfüllung verweigern?
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
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Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
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Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
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Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
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Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
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Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit).
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